Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

HGB § 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

HGB § 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

[ Auszug: (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden  ... ]